74 Abs. 4 BVG). Laut der zu Art. 73 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung ergangenen und - soweit geprüft, als für die hier zu beurteilende Streitfrage von Interesse - weiterhin anwendbaren Rechtsprechung findet diese gesetzliche Bestimmung auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art.