bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Verfügungen dieser Aufsichtsbehörden können bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission gemäss Art. 74 BVG angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 lit. a BVG). Gegen deren Entscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 4 BVG).