Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber von der sachlichen Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes aus. Die Beschwerdegegnerin wiederum hält an ihrem schon vorinstanzlich vertretenen Standpunkt fest: Über die Streitigkeit habe das Zivilgericht zu entscheiden. Für den Fall, dass diesem Verständnis nicht gefolgt werde, sei mit dem kantonalen Gericht jedenfalls nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde als sachlich zuständig zu betrachten. Der angefochtene Entscheid sei daher zumindest im Ergebnis richtig.