3. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides an, es liege zwar eine Streitigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge vor, weshalb der dafür vorgesehene und nicht der zivilprozessuale Rechtsweg zu beschreiten sei. Im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Rechtspflege sei indessen nicht das klageweise angerufene Gericht nach Art. 73 BVG, sondern die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 ff. BVG sachlich zuständig. Der eingeklagte Anspruch sei daher im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber von der sachlichen Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes aus.