2. Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, gilt die eingeschränkte Kognition (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Mit Blick auf das Datum der Einreichung der Klage (20. Januar 2005) sind die im Rahmen der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen.