1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren letztinstanzlichen Nichteintretensantrag damit, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Diesbezüglich hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass allfällige Zweifel an der rechtsgültigen Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift jedenfalls mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2006 zu dieser Frage ausgeräumt wären. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, einzutreten.