C. Die Vorsorgestiftung der Firma X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts festzustellen und die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an dieses zurückzuweisen. Die Pensionskasse A.________ (zwischenzeitlich in Liquidation) lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren sei ihr für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorsorgestiftung der Firma X.________ zuzusprechen.