B. Am 20. Januar 2005 reichte die Vorsorgestiftung der Firma X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage ein mit dem Antrag, die Pensionskasse A.________ sei zu verpflichten, ihr an das Deckungskapital für M.________ Fr. 234'112.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 nachzuzahlen; eventualiter sei festzustellen, dass der Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001, soweit die Übernahme des Rentners M.________ durch die Vorsorgestiftung der Firma X.________ betreffend, unverbindlich sei. Mit Entscheid vom 29. Juni 2005 trat das Gericht mit der Begründung, sachlich nicht zuständig zu sein, auf die Klage nicht ein.