{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-05_2006-11-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=06.11.2006&to_date=25.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=184&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-11-2006-B_114-2005&number_of_ranks=340", "Checksum": "5f32ab4e6ddbcd9a219a572d84479c80"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.11.2006 B 114/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:07:02", "Checksum": "537131d27e4f8965f1da351f263613a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nDie Ausführungen des BSV beruhen mithin auf der Annahme, es gehe hier um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages. Dies trifft, wie zuvor dargelegt (Erw. 7.2), nicht zu. Der vom BSV angeführten Rechtsprechung lagen zudem insofern keine mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalte zugrunde, als dort keine (Genehmigungs-)Verfügung der Aufsichtsbehörde zur Diskussion stand.\nGleiches gilt im Übrigen auch für das Urteil E. vom 8. Januar 2003 (B 3/02, zusammengefasst in SZS 2003 S. 523). Dort wurde die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes im Zusammenhang mit einer Streitigkeit um Deckungskapital bejaht, allerdings ausserhalb eines Übernahmevorganges zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen und namentlich ohne dass ein aufsichtsbehördlich genehmigter, den Übergang der Deckungskapitalien regelnder Übernahmevertrag vorlag.\n7.4 Was das BSV vorbringt, rechtfertigt somit keine abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. Gleiches gilt für die weitere Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Entgegen der darin vertretenen Auffassung kann dem kantonalen Gericht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungsgrundsatzes vorgehalten werden. Dass der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Bestreitung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz durch die Beschwerdegegnerin zu äussern, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal das kantonale Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hatte und die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2005 darüber in Kenntnis setzte. Sodann durfte das kantonale Gericht vom Beizug der vollständigen Akten der Aufsichtsbehörde, da für die Beantwortung der streitigen Zuständigkeitsfrage nicht relevant, absehen. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Teilen unbegründet.\n8.\nWas die Frage der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren entsprechenden Antrag nicht mit fristgerechter eigener Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern vernehmlassungsweise gestellt hat. Es kann darauf nicht eingetreten werden, da das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anschlussbeschwerde nicht kennt (\nBGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis).\n9.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. Erw. 2 hievor in fine). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass auf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten wird, rechtfertigt bei gesamthafter Betrachtung keine andere Kostenregelung.\nDie Beschwerdegegnerin macht auch für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend. Eine solche steht ihr als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation indessen, abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung durch die Gegenpartei, nicht zu (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 150 f. Erw. 4a und b mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nAuf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Parteientschädigung im kantonalen Verfahren wird nicht eingetreten.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 5000.- wird zurückerstattet.\n4.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 14. November 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}