{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-05_2006-11-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=06.11.2006&to_date=25.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=184&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-11-2006-B_114-2005&number_of_ranks=340", "Checksum": "5f32ab4e6ddbcd9a219a572d84479c80"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.11.2006 B 114/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:07:02", "Checksum": "537131d27e4f8965f1da351f263613a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n7.\nZu prüfen bleibt, ob der Entscheid über die Streitigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG oder aber in diejenige der Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG fällt.\n7.1 Das kantonale Gericht bejaht die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde mit der Begründung, der Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001 sei im Rahmen der Aufhebung der Beschwerdegegnerin geschlossen worden. Diese befinde sich denn auch bereits im Stadium der Liquidation. Mithin liege eine Gesamtliquidation vor. Die Sachlage sei insofern eine besondere, als für die freien Mittel, soweit ersichtlich, noch kein Verteilungsplan vorliege, weshalb die Liquidation der Beschwerdegegnerin noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne. Dies ändere jedoch nichts am Vorliegen des Liquidationstatbestandes. Die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung werde in mehreren Schritten durchgeführt. Die Ermittlung des individuellen Deckungskapitals für den Bestand der aktiven Versicherten und der Rentner bilde einen Teilschritt, der vor der Erstellung des Verteilungsplanes erforderlich sei. Für die Aufsicht, Prüfung und Genehmigung der Teil- oder Gesamtliquidation sei die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 BVG zuständig. Aus der Teil- oder Gesamtliquidation hervorgehende vorsorgerechtliche Ansprüche seien daher nur auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG, nicht dagegen auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG geltend zu machen. An diesem Ergebnis vermöge die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung des Vorganges als Absorptionsfusion nichts zu ändern. Die Fusion zweier Vorsorgeeinrichtungen falle sowohl nach am 1. Juli 2004 in Kraft getretenem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) als auch unter der Herrschaft des früheren Rechts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und erfordere in jedem Falle deren Genehmigung. Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unterlägen auch im Bereich des Fusionsgesetzes den Rechtsmitteln nach Art. 74 BVG, was den Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausschliesse.\n7.2 Es trifft zu, dass der Klageweg nach Art. 73 BVG einerseits und der Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG anderseits in dem Sinne strikte getrennt sind, als die Zuständigkeit der Gerichte die der Aufsichtsbehörde ausschliesst, was umgekehrt genauso gilt (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 64 Erw. 2.2 mit Hinweisen [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03]; Carl Helbling, a.a.O., S. 748). Dennoch ist vorstellbar, dass im Rahmen eines vorsorgerechtlichen Vorganges, wie etwa der Gesamt- oder Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung oder der Fusion mehrerer Vorsorgeeinrichtungen, für einen Teil der Regelungspunkte die Aufsichtsbehörde zuständig und für einen anderen Teil das Berufsvorsorgegericht anzurufen ist. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - zu Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung - entschieden, dass die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an den freien Mitteln erfüllt, auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen ist (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 65 Erw. 6.4 [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03]; Urteil R. vom 14. November 2003, B 53/03, Erw. 6.4). Darauf beruft sich die Beschwerdeführerin.\nDiese Präjudizien stützen ihren Standpunkt indessen nicht. Abgesehen davon, dass das Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit den auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen modifiziert wurde (vgl. Art. 53b -\nArt. 53d BVG), was in den genannten Urteilen noch nicht zu berücksichtigen war, besteht ein entscheidender Unterschied zwischen der damals beurteilten und der vorliegenden Konstellation: Während es dort nurmehr um den Vollzug eines inhaltlich nicht umstrittenen Verteilungsplanes ging, steht hier zur Diskussion, ob der durch die Aufsichtsbehörde genehmigte Übernahmevertrag einen Fehler aufweist, indem das Deckungskapital für einen Rentner falsch berechnet wurde. Es handelt sich dabei entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin nicht lediglich um eine Frage der Auslegung oder des Vollzuges des Übernahmevertrages. Vielmehr geht es darum, ob wegen eines Fehlers im Übernahmevertrag abweichend von diesem und damit von der ihn genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde zu entscheiden ist. Darüber ist nicht durch das Berufsvorsorgegericht, sondern durch die Aufsichtsbehörde resp. auf dem gegen deren Verfügungen gegebenen Rechtsmittelweg zu befinden. Ist die Genehmigungsverfügung wie hier unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, wird sich für die Aufsichtsbehörde die Frage stellen, ob mittels Wiedererwägung oder prozessualer Revision (\nBGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch den allerdings im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbaren\nArt. 53 ATSG) auf sie zurückzukommen ist.\n7.3 Das BSV unterstützt die Beschwerdeführerin in der Auffassung, wonach der Rechtsweg nach\nArt. 73 BVG zu beschreiten sei. Es begründet dies mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche sich aus der (behaupteten) Auflösung eines Anschlussvertrages ergeben, das Berufsvorsorgegericht zuständig ist (in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erw. 2a des Urteils\nBGE 127 V 377 mit Hinweis auf\nBGE 120 V 301 Erw. 1 und 447 Erw. 1; vgl. auch\nBGE 125 V 421). Das BSV erachtet für nicht einsehbar, weshalb bei Fragen des Vollzuges und der Auslegung eines Übernahmevertrages nicht ebenfalls das Gericht nach\nArt. 73 BVG zuständig sein soll."}