{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-05_2006-11-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=06.11.2006&to_date=25.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=184&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-11-2006-B_114-2005&number_of_ranks=340", "Checksum": "5f32ab4e6ddbcd9a219a572d84479c80"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.11.2006 B 114/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:07:02", "Checksum": "537131d27e4f8965f1da351f263613a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nNach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das nebst anderem über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4).\nGemäss Art. 61 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden, soweit hier von Interesse inhaltlich unveränderten Fassung) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Verfügungen dieser Aufsichtsbehörden können bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission gemäss Art. 74 BVG angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 lit. a BVG). Gegen deren Entscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 4 BVG).\nLaut der zu\nArt. 73 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung ergangenen und - soweit geprüft, als für die hier zu beurteilende Streitfrage von Interesse - weiterhin anwendbaren Rechtsprechung findet diese gesetzliche Bestimmung auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach\nArt. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss\nArt. 61 ff. BVG fallen (zuletzt: nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Erw. 2.1 mit Hinweisen des Urteils\nBGE 130 V 80, veröffentlicht in: SVR 2004 BVG Nr. 21 S. 66 [Urteil A. vom 31. Dezember 2003, B 34/02]).\n5.\nDie vorliegende Streitigkeit gründet in dem zwischen den Parteien, beides registrierte Personalvorsorgestiftungen, abgeschlossenen Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001. Dieser regelt die Übernahme der aktiven Versicherten und der Rentner der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin und dabei namentlich auch die hiefür zu übertragenden Deckungskapitalien - worunter das hier zur Diskussion stehende für den Rentner M.________ - für die reglementarischen Leistungen, die damit zusammenhängenden Verstärkungen und Vorpensionsrücklagen sowie die Erstattung der bereits zugesprochenen Beitragsrabatte und den Einkauf in die Kurs- resp. die Risikoschwankungsreserven. Einer späteren Regelung vorbehalten blieb der Einkauf in das freie Vorsorgevermögen, wobei die Modalitäten bereits festgelegt wurden.\n6.\nDeckungskapitalien sind Rückstellungen zur Erfüllung der reglementarischen Ansprüche der Destinatäre (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern 2006, S. 413; Armin Strub, Zur Teilliquidation nach\nArt. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1519 ff., S. 1553). Streitigkeiten, wie die vorliegende, um Deckungskapitalien haben daher ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge, womit ihre Beurteilung in die sachliche Zuständigkeit der berufsvorsorgerechtlichen Rechtsanwendungs- resp. Rechtspflegebehörden und nicht des Zivilgerichts fällt (vgl.\nBGE 115 V 363 Erw. 1 und SZS 1995 S. 377 f. Erw. 3c; siehe auch Erw. 3 des in SZS 2003 S. 523 zusammengefassten Urteils E. vom 8. Januar 2003, B 3/02). Soweit die Beschwerdegegnerin an ihrer abweichenden Auffassung festhält, kann ihr darum nicht gefolgt werden. Zu diesem Ergebnis ist auch das BSV gelangt.\n"}