{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-05_2006-11-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=06.11.2006&to_date=25.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=184&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-11-2006-B_114-2005&number_of_ranks=340", "Checksum": "5f32ab4e6ddbcd9a219a572d84479c80"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.11.2006 B 114/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.11.2006 B 114/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:07:02", "Checksum": "537131d27e4f8965f1da351f263613a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.11.2006 B 114/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess {T 7}\nB 114/05\nUrteil vom 14. November 2006\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz\nParteien\nVorsorgestiftung der Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,\ngegen\nPensionskasse A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Stähelin, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel\nVorinstanz\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal\n(Entscheid vom 29. Juni 2005)\nSachverhalt:\nA.\nIm Jahr 2001 übernahm die Firma L.________ AG die A.________-Gruppe. Im Rahmen dieser Übernahme wurde die A.________ Aktiengesellschaft, in die Firma X.________ AG eingegliedert. Das bei der Pensionskasse A.________ berufsvorsorgeversicherte und am 31. Dezember 2001 in ungekündigter Stellung gestandene Personal der A.________ Aktiengesellschaft sowie die Rentner der Pensionskasse A.________ wurden gemäss Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 in die Vorsorgestiftung der Firma X.________ überführt. Im Übernahmevertrag und den Anhängen hiezu wurden gestützt auf Expertenschätzungen unter anderem die von der Pensionskasse A.________ an die Vorsorgestiftung der Firma X.________ zu übertragenden Deckungskapitalien für die reglementarischen Leistungen der übernommenen aktiven Versicherten und Rentner bestimmt. Das Deckungskapital für den Invalidenrentner M.________ wurde auf Fr. 175'428.- festgesetzt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 stimmte das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft als kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge dem Übernahmevertrag zu.\nIm Jahr 2004 gelangte die Vorsorgestiftung der Firma X.________ zur Erkenntnis, das Deckungskapital für M.________ sei deutlich zu niedrig berechnet worden. Sie machte bei der Pensionskasse A.________ eine Nachzahlung geltend, was diese von Bedingungen abhängig machte. Damit war die Vorsorgestiftung der Firma X.________ nicht einverstanden.\nB.\nAm 20. Januar 2005 reichte die Vorsorgestiftung der Firma X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage ein mit dem Antrag, die Pensionskasse A.________ sei zu verpflichten, ihr an das Deckungskapital für M.________ Fr. 234'112.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 nachzuzahlen; eventualiter sei festzustellen, dass der Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001, soweit die Übernahme des Rentners M.________ durch die Vorsorgestiftung der Firma X.________ betreffend, unverbindlich sei. Mit Entscheid vom 29. Juni 2005 trat das Gericht mit der Begründung, sachlich nicht zuständig zu sein, auf die Klage nicht ein.\nC.\nDie Vorsorgestiftung der Firma X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts festzustellen und die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an dieses zurückzuweisen.\nDie Pensionskasse A.________ (zwischenzeitlich in Liquidation) lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren sei ihr für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorsorgestiftung der Firma X.________ zuzusprechen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie Beschwerdegegnerin begründet ihren letztinstanzlichen Nichteintretensantrag damit, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Diesbezüglich hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass allfällige Zweifel an der rechtsgültigen Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift jedenfalls mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2006 zu dieser Frage ausgeräumt wären. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, einzutreten.\n2.\nZu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, gilt die eingeschränkte Kognition (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).\nMit Blick auf das Datum der Einreichung der Klage (20. Januar 2005) sind die im Rahmen der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen.\n3.\nDie Vorinstanz führt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides an, es liege zwar eine Streitigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge vor, weshalb der dafür vorgesehene und nicht der zivilprozessuale Rechtsweg zu beschreiten sei. Im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Rechtspflege sei indessen nicht das klageweise angerufene Gericht nach Art. 73 BVG, sondern die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 ff. BVG sachlich zuständig. Der eingeklagte Anspruch sei daher im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend zu machen.\nDie Beschwerdeführerin geht demgegenüber von der sachlichen Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes aus. Die Beschwerdegegnerin wiederum hält an ihrem schon vorinstanzlich vertretenen Standpunkt fest: Über die Streitigkeit habe das Zivilgericht zu entscheiden. Für den Fall, dass diesem Verständnis nicht gefolgt werde, sei mit dem kantonalen Gericht jedenfalls nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde als sachlich zuständig zu betrachten. Der angefochtene Entscheid sei daher zumindest im Ergebnis richtig.\n"}