5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da die Beschwerdeführerin nur in einem Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung obsiegt, in der Hauptsache aber unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 1 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung ( BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).