4.3 hievor) vorgenommen werden muss. Aus diesem Grunde ist das Erfordernis, dass die eine laufende Invalidenrente ablösende Altersrente mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente sein muss ( Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG; Ziff. 3.3.4 Reglement 2000), in keinem der beiden Fälle verletzt ist.