Art. 36 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 1 und 2 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung) Teil der Invalidenrente der Beschwerdeführerin von Fr. 5114.40 (Fr. 4930.60 x 1,01 x 1,027) übersteigt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass - entsprechend Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - von einer jährlichen Altersrente von Fr. 6884.- ausgegangen wird, als auch im Fall, dass die von der Beschwerdeführerin für richtig gehaltene, zu einer leicht höheren Jahresrente führende Korrektur (vgl. dazu Erw. 4.3 hievor) vorgenommen werden muss.