Diesfalls wird sie auch über den der Beschwerdeführerin allenfalls - unter Berücksichtigung bereits ausgerichteter Leistungen - zu zahlenden Verzugszins (vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c) zu entscheiden haben. 4.4 Bereits zum heutigen Zeitpunkt kann jedoch festgehalten werden, dass die Altersrente auf jeden Fall den obligatorischen, an die Teuerung angepassten (auf 1. Januar 1999 um 1 % und auf 1. Januar 2001 um 2,7 %; Art. 36 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 1 und 2 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung) Teil der Invalidenrente der Beschwerdeführerin von Fr. 5114.40 (Fr. 4930.60 x 1,01 x 1,027) übersteigt.