BGE 129 V 15 vergleichbare Verhältnisse vorliegen und sich somit eine Anpassung des versicherten Lohnes per 1. Oktober 1994 rechtfertigt, wird es bei der ermittelten Rentenhöhe von Fr. 6884.- pro Jahr sein Bewenden haben, da sich die Berechnung der Altersrente in den übrigen Punkten als zutreffend erweist. Sollten die Abklärungen hingegen zum gegenteiligen Ergebnis führen, wird die Vorinstanz die Höhe der Altersrente ohne Anpassung des versicherten Lohnes auf den 1. Oktober 1994 neu zu ermitteln haben. Diesfalls wird sie auch über den der Beschwerdeführerin allenfalls - unter Berücksichtigung bereits ausgerichteter Leistungen - zu zahlenden Verzugszins (vgl. BGE 119 V 135 Erw.