und von Dauer waren, hat sich das kantonale Gericht nicht auseinandergesetzt. Da den Akten einzig entnommen werden kann, dass der Jahreslohn der Beschwerdeführerin von Fr. 87'750.- in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1994 mit Wirkung auf den 1. Oktober 1994 auf Fr. 72'150.- reduziert worden ist, ohne dass sich Angaben dazu finden, ob sich gleichzeitig die Anstellungsbedingungen in qualitativer Hinsicht dauerhaft verändert haben, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies prüfe.