Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 22 Erw. 3c/bb entschieden, dass sich ein Abweichen von der Regel, wonach der versicherte Lohn zu Beginn des Jahres festgesetzt wird und anschliessend für das ganze Kalenderjahr unverändert bleibt, rechtfertigt, wenn sich die Anstellungsbedingungen im Verlaufe des Jahres grundlegend und dauerhaft ändern, wie dies beim damals beurteilten Versicherten der Fall war, indem Arbeitszeit und Entlöhnung infolge des Übergangs von einer Gelegenheitstätigkeit zu einem Vertrag auf unbestimmte Dauer erheblich zunahmen.