Zur Begründung führt sie an, das Reglement sehe eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes unter dem Jahr nicht vor, wobei sie sich sinngemäss auf Ziffer 2.5.1 Reglement 2000 (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2) beruft, wonach der jährliche Grundlohn im Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt wird und dabei die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt werden. Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 22 Erw.