Wird dies korrigiert, resultiert ein obligatorischer Anteil der Invalidenrente von Fr. 4930.60 (7,2 % von Fr. 68'480.90; statt Fr. 5174.30 [7,2 % von Fr. 71'864.90] nach der Berechnung der Vorinstanz). 4.3 Was die Berechnung der (überobligatorischen) Altersrente anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes mit Wirkung auf 1. Oktober 1994 (Fr. 49'590.- gegenüber Fr. 65'190.- in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1994) vorgenommen haben. Zur Begründung führt sie an, das Reglement sehe eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes unter dem Jahr nicht vor,