b BVV 2 im Voraus bestimmt (d.h. vorliegend auf der Grundlage des letzten bekannten Jahreslohnes [vgl. Ziff. 2.3.1 Reglement 1990]), und sieht vor, dass dieser Lohn auch als Berechnungsgrundlage für die auf die künftigen Jahre entfallenden Altersgutschriften dient (vgl. auch BGE 129 V 19 Erw. 2b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 zugrunde gelegt hat. Versehentlich hat die Vorinstanz hingegen das Altersguthaben von Fr. 3384.- per Ende 1994 doppelt berücksichtigt. Wird dies korrigiert, resultiert ein obligatorischer Anteil der Invalidenrente von Fr. 4930.60 (7,2 % von Fr. 68'480.90;