2.3.1). Art. 18 Abs. 1 BVV 2 sieht vor, dass der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde, entspricht (vgl. auch Ziff. 2.3.3 Reglement 1990). Diese Bestimmung betrifft den Fall, in welchem eine Vorsorgeeinrichtung - wie die vorliegende - den jährlichen koordinierten Lohn in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 im Voraus bestimmt (d.h. vorliegend auf der Grundlage des letzten bekannten Jahreslohnes [vgl. Ziff.