Zu Unrecht macht sie sodann geltend, die Vorinstanz hätte dem Altersguthaben für die Zeit von Januar bis November 1995 ebenso wie den künftigen Altersgutschriften nicht den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 von Fr. 45'120.-, sondern denjenigen des Jahres 1995 von Fr. 46'560.- zugrunde legen müssen. Gemäss Reglement 1990 wird - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 BVV 2 - der jährliche Grundlohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt und werden die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt (Ziff. 2.3.1).