nach der Beschwerdeführerin: Fr. 59'364.-). Die Richtigkeit der Berechnung des Altersguthabens per Ende 1994 (Fr. 3384.-) und der Zinsen auf dem Altersguthaben 1994 per 30. November 1995 (Fr. 124.10) wird von der Beschwerdeführerin zutreffenderweise nicht bestritten. Zu Unrecht macht sie sodann geltend, die Vorinstanz hätte dem Altersguthaben für die Zeit von Januar bis November 1995 ebenso wie den künftigen Altersgutschriften nicht den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 von Fr. 45'120.-, sondern denjenigen des Jahres 1995 von Fr. 46'560.- zugrunde legen müssen.