Die für die Rentenberechnung massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. 4.2 Die Berechnung des obligatorischen Anteils der bis am 31. Dezember 2002 ausgerichteten Invalidenrente beruht auf dem gesetzlichen Altersguthaben per 30. November 1995 mit Zinsen (nach der Vorinstanz: Fr. 10'952.90; nach der Beschwerdeführerin: Fr. 11'190.50) und auf den künftigen Altersgutschriften ohne Zinsen (nach der Vorinstanz: Fr. 57'528.-; nach der Beschwerdeführerin: Fr. 59'364.-).