4. Streitig und zu prüfen ist sodann die Berechnung der Altersrente, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere bezweifelt, dass die Höhe der Altersrente - wie vorgeschrieben (Erw. 1.1 hievor; Ziff. 3.3.4 Reglement 2000) - den obligatorischen Anteil der bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Invalidenrente übersteigt. 4.1 Die für die Rentenberechnung massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.