Genau dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu, war sie doch nach den Akten nur gerade etwas mehr als acht Jahre (August 1994 bis Dezember 2002) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem sie erst mit 54 Jahren (am 1. August 1994) in die Vorsorgestiftung eintrat, wobei sie weder zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft noch eine Freizügigkeitsleistung eingebracht hat. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen.