Ein solches Leistungsziel setzt voraus, dass die versicherte Person in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres ( Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu, war sie doch nach den Akten nur gerade etwas mehr als acht Jahre (August 1994 bis Dezember 2002) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem sie erst mit 54 Jahren (am 1. August 1994) in die Vorsorgestiftung eintrat, wobei sie weder zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft noch eine Freizügigkeitsleistung eingebracht hat.