erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der vorangegangenen reglementarischen Invalidenrente ableiten kann, als zutreffend. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass nicht unbesehen an den verfassungsrechtlichen Auftrag angeknüpft werden kann, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und