3. Im Lichte der mit Urteil BGE 130 V 369 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung (Erw. 1.3 hievor) sowie der reglementarischen Lage (Ziff. 3.3.4 Reglement 2000) erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der vorangegangenen reglementarischen Invalidenrente ableiten kann, als zutreffend.