Reglement 1990 werden folgende Leistungen erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunfähig wird: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente, Befreiung von der Beitragszahlung (Abs. 1). Die Renten werden gewährt, wenn seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Frist von 24 Monaten vergangen ist; die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt bereits nach einer Frist von 3 Monaten (Abs. 2). Der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als einen Viertel beträgt, bei Erreichen des Schlussalters oder mit dem Tod (Ziff. 3.4.9 letzter Satz). 2.4 Nach Ziff.