Reglement 1990 und Ziff. 2.3.1 des ab 1. August 2000 gültigen Vorsorgereglementes [nachfolgend: Reglement 2000]), war bereits das neue Reglement in Kraft, weshalb die Vorinstanz - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - auf den Versicherungsfall Alter zu Recht das neue Reglement angewendet hat, wie sich im Übrigen auch durch Umkehrschluss aus Ziff. 7.1.2 der Übergangsbestimmungen zum Reglement 2000 ergibt. 2.3 Gemäss Ziff. 3.4.1 Reglement 1990 werden folgende Leistungen erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunfähig wird: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente, Befreiung von der Beitragszahlung (Abs. 1).