Es steht fest und ist unbestritten, dass auf den Versicherungsfall Invalidität das bei Eintritt der Invalidität gültige, ab 1. Januar 1990 in Kraft stehende Reglement [nachfolgend: Reglement 1990] anzuwenden ist. Aufgrund desselben behielt die Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Invalidität bei (Ziff. 6.1.1 Reglement 1990; BGE 123 V 122). Als sie das gesetzliche und statutarische Rentenalter erreichte ( Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; Ziff. 3.1.1 Reglement 1990 und Ziff.