2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis, 124 V 227 Erw. 1). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge ( BGE 121 V 97; Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b). 2.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass auf den Versicherungsfall Invalidität das bei Eintritt der Invalidität gültige, ab 1. Januar 1990 in Kraft stehende Reglement [nachfolgend: Reglement 1990] anzuwenden ist.