Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV2 für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien.