B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 liess H.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur-Columna sei zu verpflichten, die aus dem Vertrag Nr. ... bisher geleistete Invalidenrente betraglich unverändert auch über die Altersgrenze hinaus weiter auszurichten. Die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien mit 5 % ab Klageeinreichung zu verzinsen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Berechnungsgrundlagen der geschuldeten Leistungen detailliert zu begründen und zu belegen. Mit Entscheid vom 12. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.