{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-03_2005-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=25.04.2005&to_date=14.05.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2005-B_114-2003&number_of_ranks=351", "Checksum": "f47f19e5f71ddafee648f1354829845b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.05.2005 B 114/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.05.2005 B 114/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.05.2005 B 114/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:02:23", "Checksum": "48e6a92c9883c830568a872e2a7c999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.05.2005 B 114/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n4.4 Bereits zum heutigen Zeitpunkt kann jedoch festgehalten werden, dass die Altersrente auf jeden Fall den obligatorischen, an die Teuerung angepassten (auf 1. Januar 1999 um 1 % und auf 1. Januar 2001 um 2,7 %;\nArt. 36 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 1 und 2 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung) Teil der Invalidenrente der Beschwerdeführerin von Fr. 5114.40 (Fr. 4930.60 x 1,01 x 1,027) übersteigt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass - entsprechend Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - von einer jährlichen Altersrente von Fr. 6884.- ausgegangen wird, als auch im Fall, dass die von der Beschwerdeführerin für richtig gehaltene, zu einer leicht höheren Jahresrente führende Korrektur (vgl. dazu Erw. 4.3 hievor) vorgenommen werden muss. Aus diesem Grunde ist das Erfordernis, dass die eine laufende Invalidenrente ablösende Altersrente mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente sein muss (\nArt. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG; Ziff. 3.3.4 Reglement 2000), in keinem der beiden Fälle verletzt ist.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).\nDa die Beschwerdeführerin nur in einem Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung obsiegt, in der Hauptsache aber unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 1 OG). Nach\nArt. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (\nBGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Aus diesem Grunde ist der (in der Hauptsache) obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 10. Mai 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}