{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-03_2005-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=25.04.2005&to_date=14.05.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2005-B_114-2003&number_of_ranks=351", "Checksum": "f47f19e5f71ddafee648f1354829845b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.05.2005 B 114/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.05.2005 B 114/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.05.2005 B 114/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:02:23", "Checksum": "48e6a92c9883c830568a872e2a7c999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.05.2005 B 114/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nStreitig und zu prüfen ist sodann die Berechnung der Altersrente, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere bezweifelt, dass die Höhe der Altersrente - wie vorgeschrieben (Erw. 1.1 hievor; Ziff. 3.3.4 Reglement 2000) - den obligatorischen Anteil der bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Invalidenrente übersteigt.\n4.1 Die für die Rentenberechnung massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.\n4.2 Die Berechnung des obligatorischen Anteils der bis am 31. Dezember 2002 ausgerichteten Invalidenrente beruht auf dem gesetzlichen Altersguthaben per 30. November 1995 mit Zinsen (nach der Vorinstanz: Fr. 10'952.90; nach der Beschwerdeführerin: Fr. 11'190.50) und auf den künftigen Altersgutschriften ohne Zinsen (nach der Vorinstanz: Fr. 57'528.-; nach der Beschwerdeführerin: Fr. 59'364.-). Die Richtigkeit der Berechnung des Altersguthabens per Ende 1994 (Fr. 3384.-) und der Zinsen auf dem Altersguthaben 1994 per 30. November 1995 (Fr. 124.10) wird von der Beschwerdeführerin zutreffenderweise nicht bestritten. Zu Unrecht macht sie sodann geltend, die Vorinstanz hätte dem Altersguthaben für die Zeit von Januar bis November 1995 ebenso wie den künftigen Altersgutschriften nicht den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 von Fr. 45'120.-, sondern denjenigen des Jahres 1995 von Fr. 46'560.- zugrunde legen müssen. Gemäss Reglement 1990 wird - in Übereinstimmung mit\nArt. 3 Abs. 1 BVV 2 - der jährliche Grundlohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt und werden die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt (Ziff. 2.3.1).\nArt. 18 Abs. 1 BVV 2 sieht vor, dass der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde, entspricht (vgl. auch Ziff. 2.3.3 Reglement 1990). Diese Bestimmung betrifft den Fall, in welchem eine Vorsorgeeinrichtung - wie die vorliegende - den jährlichen koordinierten Lohn in Übereinstimmung mit\nArt. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 im Voraus bestimmt (d.h. vorliegend auf der Grundlage des letzten bekannten Jahreslohnes [vgl. Ziff. 2.3.1 Reglement 1990]), und sieht vor, dass dieser Lohn auch als Berechnungsgrundlage für die auf die künftigen Jahre entfallenden Altersgutschriften dient (vgl. auch\nBGE 129 V 19 Erw. 2b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 zugrunde gelegt hat. Versehentlich hat die Vorinstanz hingegen das Altersguthaben von Fr. 3384.- per Ende 1994 doppelt berücksichtigt. Wird dies korrigiert, resultiert ein obligatorischer Anteil der Invalidenrente von Fr. 4930.60 (7,2 % von Fr. 68'480.90; statt Fr. 5174.30 [7,2 % von Fr. 71'864.90] nach der Berechnung der Vorinstanz).\n4.3 Was die Berechnung der (überobligatorischen) Altersrente anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes mit Wirkung auf 1. Oktober 1994 (Fr. 49'590.- gegenüber Fr. 65'190.- in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1994) vorgenommen haben. Zur Begründung führt sie an, das Reglement sehe eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes unter dem Jahr nicht vor, wobei sie sich sinngemäss auf Ziffer 2.5.1 Reglement 2000 (vgl.\nArt. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2) beruft, wonach der jährliche Grundlohn im Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt wird und dabei die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt werden. Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in\nBGE 129 V 22 Erw. 3c/bb entschieden, dass sich ein Abweichen von der Regel, wonach der versicherte Lohn zu Beginn des Jahres festgesetzt wird und anschliessend für das ganze Kalenderjahr unverändert bleibt, rechtfertigt, wenn sich die Anstellungsbedingungen im Verlaufe des Jahres grundlegend und dauerhaft ändern, wie dies beim damals beurteilten Versicherten der Fall war, indem Arbeitszeit und Entlöhnung infolge des Übergangs von einer Gelegenheitstätigkeit zu einem Vertrag auf unbestimmte Dauer erheblich zunahmen. Mit der Frage, ob die vorliegend auf den 1. Oktober 1994 eingetretenen Änderungen in den Anstellungsbedingungen in diesem Sinne ebenfalls nicht nur quantitativer, sondern auch qualititativer Art und von Dauer waren, hat sich das kantonale Gericht nicht auseinandergesetzt. Da den Akten einzig entnommen werden kann, dass der Jahreslohn der Beschwerdeführerin von Fr. 87'750.- in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1994 mit Wirkung auf den 1. Oktober 1994 auf Fr. 72'150.- reduziert worden ist, ohne dass sich Angaben dazu finden, ob sich gleichzeitig die Anstellungsbedingungen in qualitativer Hinsicht dauerhaft verändert haben, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies prüfe. Sollten ihre Abklärungen ergeben, dass mit\nBGE 129 V 15 vergleichbare Verhältnisse vorliegen und sich somit eine Anpassung des versicherten Lohnes per 1. Oktober 1994 rechtfertigt, wird es bei der ermittelten Rentenhöhe von Fr. 6884.- pro Jahr sein Bewenden haben, da sich die Berechnung der Altersrente in den übrigen Punkten als zutreffend erweist. Sollten die Abklärungen hingegen zum gegenteiligen Ergebnis führen, wird die Vorinstanz die Höhe der Altersrente ohne Anpassung des versicherten Lohnes auf den 1. Oktober 1994 neu zu ermitteln haben. Diesfalls wird sie auch über den der Beschwerdeführerin allenfalls - unter Berücksichtigung bereits ausgerichteter Leistungen - zu zahlenden Verzugszins (vgl.\nBGE 119 V 135 Erw. 4c) zu entscheiden haben."}