{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-03_2005-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=25.04.2005&to_date=14.05.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2005-B_114-2003&number_of_ranks=351", "Checksum": "f47f19e5f71ddafee648f1354829845b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 114/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.05.2005 B 114/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.05.2005 B 114/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.05.2005 B 114/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:02:23", "Checksum": "48e6a92c9883c830568a872e2a7c999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.05.2005 B 114/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 In zeitlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (\nBGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis, 124 V 227 Erw. 1). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (\nBGE 121 V 97; Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).\n2.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass auf den Versicherungsfall Invalidität das bei Eintritt der Invalidität gültige, ab 1. Januar 1990 in Kraft stehende Reglement [nachfolgend: Reglement 1990] anzuwenden ist. Aufgrund desselben behielt die Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Invalidität bei (Ziff. 6.1.1 Reglement 1990;\nBGE 123 V 122). Als sie das gesetzliche und statutarische Rentenalter erreichte (\nArt. 13 Abs. 1 lit. b BVG; Ziff. 3.1.1 Reglement 1990 und Ziff. 2.3.1 des ab 1. August 2000 gültigen Vorsorgereglementes [nachfolgend: Reglement 2000]), war bereits das neue Reglement in Kraft, weshalb die Vorinstanz - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - auf den Versicherungsfall Alter zu Recht das neue Reglement angewendet hat, wie sich im Übrigen auch durch Umkehrschluss aus Ziff. 7.1.2 der Übergangsbestimmungen zum Reglement 2000 ergibt.\n2.3 Gemäss Ziff. 3.4.1 Reglement 1990 werden folgende Leistungen erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunfähig wird: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente, Befreiung von der Beitragszahlung (Abs. 1). Die Renten werden gewährt, wenn seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Frist von 24 Monaten vergangen ist; die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt bereits nach einer Frist von 3 Monaten (Abs. 2). Der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als einen Viertel beträgt, bei Erreichen des Schlussalters oder mit dem Tod (Ziff. 3.4.9 letzter Satz).\n2.4 Nach Ziff. 3.3.1 Reglement 2000 entsteht der Anspruch auf eine Altersrente, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht. Das Pensionsalter wird am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern oder des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht (Ziff. 2.3.1 Reglement 2000). Löst eine Altersrente eine laufende Invalidenrente ab, ist sie laut Ziff. 3.3.4 Reglement 2000 mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente.\n3.\nIm Lichte der mit Urteil\nBGE 130 V 369 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung (Erw. 1.3 hievor) sowie der reglementarischen Lage (Ziff. 3.3.4 Reglement 2000) erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der vorangegangenen reglementarischen Invalidenrente ableiten kann, als zutreffend. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass nicht unbesehen an den verfassungsrechtlichen Auftrag angeknüpft werden kann, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Pierre-Yves Greber, Kommentar zu\nArt. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18). Ein solches Leistungsziel setzt voraus, dass die versicherte Person in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (\nArt. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu, war sie doch nach den Akten nur gerade etwas mehr als acht Jahre (August 1994 bis Dezember 2002) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem sie erst mit 54 Jahren (am 1. August 1994) in die Vorsorgestiftung eintrat, wobei sie weder zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft noch eine Freizügigkeitsleistung eingebracht hat. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen. Diese wäre ebenso wenig finanziert wie eine Altersleistung, welche sich an der bisherigen, dem Leistungsprimat unterliegenden Invalidenleistung orientieren würde.\n"}