7. Gegenstand dieses Verfahrens bildet einzig die Frage, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kapitalabfindung verneint haben. Nicht zu prüfen ist, ob eine nach altem Recht wegen Wiederverheiratung ruhende Ehegattenrente im Falle der Beendigung der neu geschlossenen Ehe durch Scheidung oder Tod unter der Herrschaft des neuen Rechts wieder aufleben kann. Es kann daher dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung), wonach eine ruhende Rente mit dem Übertritt in die PUBLICA erlischt, vor Verfassung und Gesetz standhalten. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: