6. Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, lässt sich der streitige Anspruch auf eine Kapitalabfindung auch nicht auf eine Verletzung von Treu und Glauben wegen ungenügender Information stützen. Es kann hiezu auf die einlässliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden, letztinstanzlich nicht erneuerten Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dieser ist somit in allen Teilen rechtens.