34 Abs. 4 der PKB-Statuten am 1. Juni 2003 noch nicht abgelaufen war und die sich bis dahin nicht für die Abfindungsvariante ausgesprochen hatten. Dass für diese Personen übergangsrechtlich die Möglichkeit geschaffen wurde, die Kapitalabfindung zu beziehen, erscheint selbstverständlich, stand es ihnen doch, anders als der Beschwerdeführerin, unter altem Recht noch frei, innerhalb der Jahresfrist den Auskauf zu verlangen. Auch für diese Unterscheidung gibt es demnach einen sachlichen Grund.