Es kann daher gerade nicht gesagt werden, die beiden Sachverhalte führten zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Folgen. Vielmehr lässt sich die Unterscheidung vernünftig begründen, weshalb keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die Bezüger einer Ehegattenrente, bei welchen die Jahresfrist ab der Wiederverheiratung gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten am 1. Juni 2003 noch nicht abgelaufen war und die sich bis dahin nicht für die Abfindungsvariante ausgesprochen hatten.