Somit trifft zwar einerseits zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kapitalabfindung mehr erheben kann. Sie genoss aber anderseits gegenüber den unter dem neuen Recht heiratenden Bezügern einer Ehegattenrente den Vorteil, dass sie zwischen Kapitalabfindung und Sistierung der Rente wählen konnte und aufgrund ihres Entscheides, den Rentenanspruch ruhen zu lassen, die Anwartschaft auf dessen Wiederaufleben zumindest vorübergehend, bis zur Geltung der neurechtlichen Regelung, wahren konnte. Es kann daher gerade nicht gesagt werden, die beiden Sachverhalte führten zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Folgen.