Aufgrund dieser Wahl hätte ihr ursprünglicher Rentenanspruch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Gatten umgehend wieder aufgelebt. Sie blieb somit für den Fall der Auflösung der Ehe (durch Tod des Gatten oder Scheidung) weiter versichert. Dadurch war sie besser gestellt als unter dem neuen Recht heiratende Bezüger einer Ehegattenrente, welchen diese Option von vornherein verschlossen ist. Somit trifft zwar einerseits zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kapitalabfindung mehr erheben kann.