Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin ist mit derjenigen von Bezügern einer Ehegattenrente, die unter dem neuen Recht wieder heiraten, nicht vergleichbar. Während den Letztgenannten ausschliesslich eine Kapitalabfindung zusteht, hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Wiederverheiratung ein Wahlrecht: Sie konnte sich alternativ für die Sistierung der Rente oder für die Kapitalabfindung aussprechen. Sie hat sich für das Ruhen des Rentenanspruchs und damit gegen die Kapitalabfindung entschieden. Aufgrund dieser Wahl hätte ihr ursprünglicher Rentenanspruch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Gatten umgehend wieder aufgelebt.