vgl. auch BGE 130 V 31 Erw. 5.2). 5.4 Die Beschwerdeführerin sieht das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dadurch verletzt, dass im Gegensatz zu ihr sowohl die Bezüger einer Ehegattenrente, die unter der Herrschaft der neurechtlichen Regelung wieder heiraten, als auch die Personen mit ruhendem Anspruch auf eine Ehegattenrente, bei welchen die Einjahresfrist ab der Wiederverheiratung am 1. Juni 2003 noch nicht verstrichen war und die ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt hatten, eine Kapitalabfindung erhalten. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.