Es fragt sich, ob der sich daraus ergebende Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Bezug einer Kapitalabfindung in anderer Weise gesetz- oder verfassungswidrig ist. Das macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung geltend. 5.3 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung ( Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen.