a - k PKB-Gesetz sind nicht abschliessend einzelne der durch die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu regelnden Bereiche aufgezählt. Dazu zählen nebst der Mitgliedschaft namentlich auch die Leistungen der Pensionskasse (lit. c). Die Regelung der Ehegattenrente bei Wiederverheiratung, einschliesslich der übergangsrechtlichen Normierung, in PKBV 1 und 2 hält sich im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Delegation. Dies wird auch von keiner Seite in Abrede gestellt. Es fragt sich, ob der sich daraus ergebende Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Bezug einer Kapitalabfindung in anderer Weise gesetz- oder verfassungswidrig ist.